BGBl. II Nr. 320/2024
Grundausbildungs-Novelle 2024 für den Verwaltungsdienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v2 in der Justizverwaltung (Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung – MJvG-V) und die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte geändert werden (Grundausbildungs-Novelle 2024 für den Verwaltungsdienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1 Z 1 bis Z 5, Z 6 (entfallen); Abs 2 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen)
Pflichtmodule
§ 12.
(1) Pflichtmodule dienen der Vermittlung des spartenspezifischen theoretischen Fachwissens und sind
1. das fünftägige dreitägige Modul Strafrecht,
2. das sechstägige dreitägige Modul Zivilrecht,
3. das sechstägige dreitägige Modul Außerstreitrecht,
4. das viertägige zweitägige Modul Exekutions- und Insolvenzrecht, sowie
5. das viertägige eintägige Modul Gebühren und Kosten sowie.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 2 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. 1 Z 1 bis 5 genannten Pflichtmodule sind in Form eines fünfzehntägigen Ausbildungslehrgangs abzuhalten, in dem die Inhalte laut Anlage 2 vermittelt werden. Der 13. Tag des Lehrgangs dient der Wiederholung, der 14. Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
(3) Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist Absolvierte Wahlmodule nach § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 können auf den Lehrgang angerechnet werden, die Absolvierung aller übrigen Lehrinhalte bleiben aber im Umfang der Pflichtmodule sowie dennoch Gegenstand der vorgesehenen Praxiszeiten Abschlussprüfung (§ 10 Abs. 4). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 2.
(4) In den ersten drei Tagen des Prüfungsmoduls haben die Auszubildenden die Inhalte der Pflichtmodule selbständig zu wiederholen. Hierauf folgt ein fünftägiger Wiederholungskurs, in dem die prüfungsrelevanten Inhalte zu wiederholen sind. Der Wiederholungskurs ist dabei tunlichst so auszugestalten, dass zumindest Teile des Kursvortrags von jenen Vortragenden gehalten werden, die in der Folge auch die Prüfung abnehmen. Anschließend an zwei weitere Tage, die der selbständigen Prüfungsvorbereitung dienen, findet die Abschlussprüfung über die Pflichtmodule statt. Die Abschlussprüfung besteht aus einem kommissionellen Fachgespräch. Sie ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen, die tunlichst auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben, und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine halbe Stunde nicht überschreiten soll.
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