Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Pflichtmodule
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Pflichtmodule sind
das fünftägige Modul Strafrecht,
das sechstägige Modul Zivilrecht,
das sechstägige Modul Außerstreitrecht,
das viertägige Modul Exekutions- und Insolvenzrecht,
das viertägige Modul Gebühren und Kosten sowie
das elftägige Prüfungsmodul.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 2 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 2 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie der vorgesehenen Praxiszeiten (§ 10 Abs. 4). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 2.Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie der vorgesehenen Praxiszeiten (Paragraph 10, Absatz 4,). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 2.
(4)Absatz 4,In den ersten drei Tagen des Prüfungsmoduls haben die Auszubildenden die Inhalte der Pflichtmodule selbständig zu wiederholen. Hierauf folgt ein fünftägiger Wiederholungskurs, in dem die prüfungsrelevanten Inhalte zu wiederholen sind. Der Wiederholungskurs ist dabei tunlichst so auszugestalten, dass zumindest Teile des Kursvortrags von jenen Vortragenden gehalten werden, die in der Folge auch die Prüfung abnehmen. Anschließend an zwei weitere Tage, die der selbständigen Prüfungsvorbereitung dienen, findet die Abschlussprüfung über die Pflichtmodule statt.
(5)Absatz 5,Die Abschlussprüfung setzt sich aus einem kommissionellen Fachgespräch und einer praktischen Überprüfung der IT-Kenntnisse am PC mit besonderem Schwerpunkt auf der Verfahrensautomation Justiz zusammen. Sie ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen, die tunlichst auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben, und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine Stunde nicht überschreiten soll.
Schlagworte
Exekutionsrecht
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Dokumentnummer
NOR40209093