Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 320/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Pflichtmodule
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Pflichtmodule dienen der Vermittlung des spartenspezifischen theoretischen Fachwissens und sind
das dreitägige Modul Strafrecht,
das dreitägige Modul Zivilrecht,
das dreitägige Modul Außerstreitrecht,
das zweitägige Modul Exekutions- und Insolvenzrecht sowie
das eintägige Modul Gebühren und Kosten.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Pflichtmodule sind in Form eines fünfzehntägigen Ausbildungslehrgangs abzuhalten, in dem die Inhalte laut Anlage 2 vermittelt werden. Der 13. Tag des Lehrgangs dient der Wiederholung, der 14. Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Pflichtmodule sind in Form eines fünfzehntägigen Ausbildungslehrgangs abzuhalten, in dem die Inhalte laut Anlage 2 vermittelt werden. Der 13. Tag des Lehrgangs dient der Wiederholung, der 14. Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
(3)Absatz 3,Absolvierte Wahlmodule nach § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 können auf den Lehrgang angerechnet werden, die Lehrinhalte bleiben aber im Umfang der Pflichtmodule dennoch Gegenstand der Abschlussprüfung (Abs. 4).Absolvierte Wahlmodule nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 können auf den Lehrgang angerechnet werden, die Lehrinhalte bleiben aber im Umfang der Pflichtmodule dennoch Gegenstand der Abschlussprüfung (Absatz 4,).
(4)Absatz 4,Die Abschlussprüfung besteht aus einem kommissionellen Fachgespräch. Sie ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen, die tunlichst auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben, und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine halbe Stunde nicht überschreiten soll.
Schlagworte
Exekutionsrecht
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266369