Rechtstracker.at

§ 12 MKGAV

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 320/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 320/2024
§ 1201.01.201931.12.2024 BGBl. II Nr. 276/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 320/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MKGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Pflichtmodule

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Pflichtmodule dienen der Vermittlung des spartenspezifischen theoretischen Fachwissens und sind
    1. Ziffer eins
      das dreitägige Modul Strafrecht,
    2. Ziffer 2
      das dreitägige Modul Zivilrecht,
    3. Ziffer 3
      das dreitägige Modul Außerstreitrecht,
    4. Ziffer 4
      das zweitägige Modul Exekutions- und Insolvenzrecht sowie
    5. Ziffer 5
      das eintägige Modul Gebühren und Kosten.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Pflichtmodule sind in Form eines fünfzehntägigen Ausbildungslehrgangs abzuhalten, in dem die Inhalte laut Anlage 2 vermittelt werden. Der 13. Tag des Lehrgangs dient der Wiederholung, der 14. Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
  3. Absatz 3,Absolvierte Wahlmodule nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 können auf den Lehrgang angerechnet werden, die Lehrinhalte bleiben aber im Umfang der Pflichtmodule dennoch Gegenstand der Abschlussprüfung (Absatz 4,).
  4. Absatz 4,Die Abschlussprüfung besteht aus einem kommissionellen Fachgespräch. Sie ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen, die tunlichst auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben, und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine halbe Stunde nicht überschreiten soll.

Schlagworte

Exekutionsrecht

Im RIS seit

25.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40266369