Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 320/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Wahlmodule und praktische Übungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wahlmodule sind
das fünftägige Modul Strafrecht,
das sechstägige Modul Zivilrecht,
das sechstägige Modul Außerstreitrecht,
das viertägige Modul Exekutions- und Insolvenzrecht,
das zweitägige Modul Gebühren und Kosten
das fünftägige Modul Grundbuch,
das viertägige Modul Firmenbuch sowie
das zweitägige Modul Beglaubigung und Rechnungsführung.
(2)Absatz 2,Die Wahlmodule dienen der Vermittlung von vertiefenden, vor allem praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten in Bereichen, die nicht alle Kanzleibedienstete gleichermaßen benötigen, und sind daher in erster Linie von jenen Bediensteten zu absolvieren, die in der jeweils korrespondierenden Sparte bereits jetzt oder aufgrund eines Spartenwechsels zukünftig Verwendung finden sollen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, jene Inhalte der Wahlmodule, die nicht Gegenstand der Pflichtmodule sind, ergänzend zu dem Ausbildungslehrgang (§ 12 Abs. 2) in Form von praktischen Übungen zu vermitteln.Die Wahlmodule dienen der Vermittlung von vertiefenden, vor allem praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten in Bereichen, die nicht alle Kanzleibedienstete gleichermaßen benötigen, und sind daher in erster Linie von jenen Bediensteten zu absolvieren, die in der jeweils korrespondierenden Sparte bereits jetzt oder aufgrund eines Spartenwechsels zukünftig Verwendung finden sollen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, jene Inhalte der Wahlmodule, die nicht Gegenstand der Pflichtmodule sind, ergänzend zu dem Ausbildungslehrgang (Paragraph 12, Absatz 2,) in Form von praktischen Übungen zu vermitteln.
(3)Absatz 3,Ob und welche Wahlmodule oder praktischen Übungen von einer oder einem Auszubildenden zu absolvieren sind, ist im Einvernehmen zwischen der oder dem Auszubildenden und der Dienstbehörde festzulegen, wobei auf besondere Interessen und Fortentwicklungswünsche der oder des Auszubildenden sowie auf einen bereits bestehenden oder zukünftig zu erwartenden Bedarf nach in bestimmten Bereichen ausgebildeten Bediensteten abzustellen ist.
(4)Absatz 4,Jene Wahlmodule, die auch prüfungsrelevant sind (Z 1 bis 5), sind tunlichst vor dem Ausbildungslehrgang (§ 12 Abs. 2) zu absolvieren, damit eine Anrechnung möglich ist (§ 12 Abs. 3). Soweit die Teilnahme einer oder eines Bediensteten an einem oder mehreren Wahlmodulen erst nach der Absolvierung der Abschlussprüfung erfolgt, ist mit der Verleihung des Prüfungszeugnisses bis zur Absolvierung des- oder derselben zuzuwarten. Das Wahlmodul muss aber jedenfalls in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den übrigen Modulen stehen.Jene Wahlmodule, die auch prüfungsrelevant sind (Ziffer eins bis 5), sind tunlichst vor dem Ausbildungslehrgang (Paragraph 12, Absatz 2,) zu absolvieren, damit eine Anrechnung möglich ist (Paragraph 12, Absatz 3,). Soweit die Teilnahme einer oder eines Bediensteten an einem oder mehreren Wahlmodulen erst nach der Absolvierung der Abschlussprüfung erfolgt, ist mit der Verleihung des Prüfungszeugnisses bis zur Absolvierung des- oder derselben zuzuwarten. Das Wahlmodul muss aber jedenfalls in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den übrigen Modulen stehen.
(5)Absatz 5,Die Wahlmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 2 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
(6)Absatz 6,Eine Prüfung über die Inhalte der Wahlmodule findet nicht statt, im Prüfungszeugnis ist lediglich die Teilnahme zu vermerken. Soweit eine Auszubildende oder ein Auszubildender die Lernziele in einer für die oder den Vortragende/n erkennbaren Art und Weise deutlich verfehlt, kann der Teilnahmevermerk im Prüfungszeugnis nach Erörterung mit der oder dem Auszubildenden und der oder dem für die Ausbildung zuständigen Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsidenten des Oberlandesgerichts oder Oberstaatsanwaltschaft auch entfallen. Für den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung ist dies aber ohne Relevanz.
Schlagworte
Exekutionsrecht
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266370