Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 320/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
4. Abschnitt
Modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher setzt sich zusammen aus
1.Ziffer eins verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 15),verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (Paragraph 15,),
2.Ziffer 2 verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 16) undverpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (Paragraph 16,) und
3.Ziffer 3 Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2)Absatz 2,Von der in dieser Verordnung festgelegten Abfolge der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Module kann nur im Einzelfall aus besonderen Gründen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Justiz abgewichen werden. Die Grundlagenmodule bilden aber jedenfalls die Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflichtmodulen.Von der in dieser Verordnung festgelegten Abfolge der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Module kann nur im Einzelfall aus besonderen Gründen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Justiz abgewichen werden. Die Grundlagenmodule bilden aber jedenfalls die Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflichtmodulen.
(4)Absatz 4,(Anm.: gemeint (3)) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert zumindest sechs Monate und umfasstAnmerkung, gemeint (3)) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert zumindest sechs Monate und umfasst
fünfundzwanzig Arbeitstage in der Gerichtskanzlei einer Exekutionsabteilung sowie
die restliche Zeit im Gerichtsvollzug, wobei jeweils ein Teil dieser Zeit in einem ländlichen und ein anderer Teil in einem städtischen Vollzugsgebiet absolviert werden muss.
(4)Absatz 4,Die praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei (Abs. 3 Z 1) ist vor dem Beginn der Pflichtmodule zu absolvieren und setzt die Absolvierung des Einführungsmoduls voraus. Die praktische Verwendung im Gerichtsvollzug (Abs. 3 Z 2) findet in enger Verzahnung mit den Pflichtmodulen statt. Sie beginnt frühestens nach Absolvierung des Pflichtmoduls Exekutions- und Insolvenzrecht und ist vor dem Beginn des Prüfungsmoduls abzuschließen.Die praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei (Absatz 3, Ziffer eins,) ist vor dem Beginn der Pflichtmodule zu absolvieren und setzt die Absolvierung des Einführungsmoduls voraus. Die praktische Verwendung im Gerichtsvollzug (Absatz 3, Ziffer 2,) findet in enger Verzahnung mit den Pflichtmodulen statt. Sie beginnt frühestens nach Absolvierung des Pflichtmoduls Exekutions- und Insolvenzrecht und ist vor dem Beginn des Prüfungsmoduls abzuschließen.
Schlagworte
Exekutionsrecht
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266371