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§ 14 MKGAV

Fassungen
01.01.2019 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 276/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 320/2024
§ 1401.01.201931.12.2024 BGBl. II Nr. 276/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 276/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. II Nr. 320/2024

Abkürzung

MKGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

4. Abschnitt
Modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher setzt sich zusammen aus

    Ziffer eins verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (Paragraph 15,),

    Ziffer 2 verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (Paragraph 16,) und

    Ziffer 3 Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

  2. Absatz 2,Von der in dieser Verordnung festgelegten Abfolge der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Module kann nur im Einzelfall aus besonderen Gründen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz abgewichen werden. Die Grundlagenmodule bilden aber jedenfalls die Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflichtmodulen.
  3. Absatz 3,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert 140 Arbeitstage und umfasst
    1. Ziffer eins
      eine vierzigtägige praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei einer Exekutionsabteilung
    2. Ziffer 2
      eine hunderttägige praktische Verwendung im Gerichtsvollzug, wobei jeweils ein Teil dieser Zeit in einem ländlichen und ein anderer Teil in einem städtischen Vollzugsgebiet verbracht werden muss.
  4. Absatz 4,Die praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei (Absatz 3, Ziffer eins,) ist vor dem Beginn der Pflichtmodule zu absolvieren und setzt die Absolvierung des Einführungsmoduls voraus. Die praktische Verwendung im Gerichtsvollzug (Absatz 3, Ziffer 2,) findet in enger Verzahnung mit den Pflichtmodulen statt. Sie beginnt frühestens nach Absolvierung des Pflichtmoduls Exekutions- und Insolvenzrecht und ist vor dem Beginn des Prüfungsmoduls abzuschließen.

Schlagworte

Exekutionsrecht

Im RIS seit

08.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209095