BGBl. II Nr. 320/2024
Grundausbildungs-Novelle 2024 für den Verwaltungsdienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v2 in der Justizverwaltung (Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung – MJvG-V) und die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte geändert werden (Grundausbildungs-Novelle 2024 für den Verwaltungsdienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 2; Abs 4 Z 1, Z 2
… 5 unveränderte Absätze
4. Abschnitt
Modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 14.
(1) Die modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher setzt sich zusammen aus
1. verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 15),
2. verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 16) und
3. Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Von der in dieser Verordnung festgelegten Abfolge der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Module kann nur im Einzelfall aus besonderen Gründen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz abgewichen werden. Die Grundlagenmodule bilden aber jedenfalls die Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflichtmodulen.
(4) (Anm.: gemeint (3)) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert 140 Arbeitstage zumindest sechs Monate und umfasst
1. eine vierzigtägige praktische Verwendung fünfundzwanzig Arbeitstage in der Gerichtskanzlei einer Exekutionsabteilung sowie
2. eine hunderttägige praktische Verwendung die restliche Zeit im Gerichtsvollzug, wobei jeweils ein Teil dieser Zeit in einem ländlichen und ein anderer Teil in einem städtischen Vollzugsgebiet verbracht absolviert werden muss.
(4) Die praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei (Abs. 3 Z 1) ist vor dem Beginn der Pflichtmodule zu absolvieren und setzt die Absolvierung des Einführungsmoduls voraus. Die praktische Verwendung im Gerichtsvollzug (Abs. 3 Z 2) findet in enger Verzahnung mit den Pflichtmodulen statt. Sie beginnt frühestens nach Absolvierung des Pflichtmoduls Exekutions- und Insolvenzrecht und ist vor dem Beginn des Prüfungsmoduls abzuschließen.
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