Absatz eins,Für in dieser Verordnung verwendete Abkürzungen gilt Folgendes:
- Ziffer einsSoweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AG“ verwendet wird, bezeichnet diese die gemäß Paragraph 6, PKG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichtende Pensionskasse;
- Ziffer 2soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PKG;
- Ziffer 3soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß Paragraph 12, Absatz 6, PKG;
- Ziffer 4soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, PKG.