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BGBl. II Nr. 330/2024

kundgemacht 02.12.2024 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung 2021, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, der Arbeitsmittelverordnung, der Bohrarbeitenverordnung, der Tagbauarbeitenverordnung, der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung sowie der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Grenzwerteverordnung 2021, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, die Arbeitsmittelverordnung, die Bohrarbeitenverordnung, die Tagbauarbeitenverordnung, die Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung und die Land- und forstwirtschaftliche Grenzwerteverordnung 2024 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 330/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV ) 99 § 0↗RIS↗
§ 14aneu
in Kraft 03.12.2024 – 30.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 330/2024 · danach: BGBl. II Nr. 339/2025 § 14a↗RIS↗

Unterweisung

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Eigenschaften von krebserzeugenden und reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Unterweisung gemäß Paragraph 14, ASchG muss insbesondere neue oder veränderte Gefährdungen berücksichtigen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neuen krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen oder mehreren verschiedenen krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen, auch solchen, die in gefährlichen Arzneimitteln enthalten sind, ausgesetzt sein können oder wenn sich die Umstände im Zusammenhang mit der Arbeit ändern.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gesundheitswesen (wie Kranken- und Kuranstalten, Ambulatorien, Arzt- und Zahnarztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung oder Suchtbekämpfung, Arbeitsplätze der mobilen Krankenbetreuung oder mobilen Pflege) sowie im Veterinärwesen, Apotheken und Labors, bei denen eine Exposition gegenüber krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen besteht, sind regelmäßig zu unterweisen, jedenfalls wenn am jeweiligen Arbeitsplatz neuartige gefährliche Arzneimittel, die diese Arbeitsstoffe enthalten, verwendet werden.