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BGBl. II Nr. 337/2024

kundgemacht 03.12.2024 RIS↗
Vergütungsverordnung 2024
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 337/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vergütungsverordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 04.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 337/2024 § 2↗RIS↗

Fallpauschale für andere Verfahren

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (Paragraph 28, Absatz 3, ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach Paragraph 25, ÜbG gebührt
    1. Litera a
      dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 3 600 Euro und
    2. Litera b
      den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 800 Euro.
  2. Absatz 2,Entscheidet die Übernahmekommission über einen Antrag nach Paragraph 22 b, Absatz 3,, Paragraph 26 a, Absatz 4, bescheidmäßig, gebührt
    1. Litera a
      dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 3 600 Euro und
    2. Litera b
      den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 800 Euro.
  3. Absatz 3,Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (Paragraph 28, Absatz 3, ÜbG) in einem Verfahren gemäß Paragraphen 26 b, 33, oder 34 ÜbG gebührt
    1. Litera a
      dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 4 800 Euro und
    2. Litera b
      den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 2 400 Euro.