Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 337/2024

kundgemacht 03.12.2024 RIS↗
Vergütungsverordnung 2024
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 337/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vergütungsverordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 04.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 337/2024 § 6↗RIS↗

Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ÜbG gebührt eine Jahrespauschale von 600 Euro je Mitglied.
  2. Absatz 2,Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere für die Tätigkeit in der Vollversammlung der Übernahmekommission und die Beratung von allgemeinen Stellungnahmen gemäß Paragraph 28, Absatz 7, ÜbG) sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß Paragraph 35, ÜbG gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine pauschale Vergütung von 29 600 Euro pro Kalenderjahr. Diese Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen.