BGBl. II Nr. 356/2024
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 – TKGV 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
3. Abschnitt
Gebühren im Flugfunk, Schiffsfunk und Amateurfunk
Bordfunkstellen auf Luftfahrzeugen
Paragraph 13,
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Luftfahrzeugfunkstelle), einschließlich Handfunkgeräte im Flugfunkdienst (Zusatz-Notfunkgeräte) mit einer Strahlungsleistung von maximal 5 Watt, die entweder an Bord von Luftfahrzeugen oder auf Flugplätzen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der Luftfahrzeugkategorie gemäß Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.383 aus 2020,, Anlage B:
- Ziffer einsZiffer: 1, 7, 8 und alle anderen400 Euro,
- Ziffer 2Ziffer: 2, 3 und unbemannte Luftfahrzeuge800 Euro,
- Ziffer 3Ziffer: 4, 5 und 61000 Euro.