Absatz eins,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Seefunk- oder Binnenschiffsfunkstellen), beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der verpflichtenden Funkausrüstung und deren Umfang, für Binnenschiffe gemäß der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,, und für Jachten gemäß Jachtverordnung (JachtVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2021,,
- Ziffer einsfür Binnenschiffe400 Euro,
- Ziffer 2für Jachten für den Fahrtbereich 1 oder 2400 Euro,
- Ziffer 3für Jachten für den Fahrtbereich 3 oder 4800 Euro.