Absatz eins,Für den festen und den beweglichen Landfunkdienst, soweit dieser nicht unter Paragraph 18, fällt, beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß Paragraph 9, ergebenden Gebühr.
BGBl. II Nr. 356/2024
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 – TKGV 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
4. Abschnitt
Frequenzzuteilungsgebühr
Paragraph 17,
- Absatz 2,Erfordert die Frequenzzuteilung gemäß Absatz eins, eine Frequenzkoordinierung mit dem Ausland, ist die doppelte Zuteilungsgebühr zu entrichten.