BGBl. II Nr. 356/2024
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 – TKGV 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Paragraph 21,
Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung oder im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von Paragraph 34, Absatz 10, TKG 2021 oder im Falle der Bewilligung gemäß Paragraph 12 bis Paragraph 15,, sind keine Gebühren nach diesem Abschnitt zu entrichten.