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BGBl. II Nr. 356/2024

kundgemacht 05.12.2024 RIS↗
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 – TKGV 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 356/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 (TKGV 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 14.07.2025 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 356/2024 · danach: BGBl. II Nr. 267/2026 § 22↗RIS↗

5. Abschnitt
Anzeigegebühren, Eventgebühren und sonstige Gebühren

Anzeigegebühren

Paragraph 22,

Für die Anzeige von Funkanwendungen, die gemäß Paragraph 33, TKG 2021 angezeigt werden müssen, beträgt die Gebühr 100 Euro je Funkanwendung. Weitere Gebührentatbestände kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Als Funkanwendung gilt jede generell bewilligte Funkanlage. Bei mehreren Funkanlagen, welche im Rahmen ihrer widmungsgemäßen Funktion mit anderen Funkanlagen technisch zusammenarbeiten müssen, gelten alle Funkanlagen als eine Funkanwendung.