Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck „Vorführen von Funkanlagen“ beträgt die Gebühr je Bewilligung 200 Euro.
BGBl. II Nr. 356/2024
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 – TKGV 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Sonstige Gebühren
Paragraph 24,
An sonstigen Gebühren sind zu entrichten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Für die Frequenzzuteilung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 29, TKG 2021 beträgt, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, die Gebühr zusätzlich zu einer Einmalgebühr von 200 Euro, einmalig ein Zwölftel der sich auf Grund des eingesetzten Frequenzbereichs gemäß Paragraph 9, ergebenden Gebühr.
- Ziffer 3Für die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 29, TKG 2021 oder einer in dieser festgesetzten Befristung beträgt die Gebühr, sofern der diesbezügliche Antrag vor Ablauf der Befristung gestellt wurde, einmalig 60 Euro.
- Ziffer 4Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß Paragraph 28, TKG 2021 innerhalb der Dienststelle des Fernmeldebüros (Paragraph 191, TKG 2021) oder die Durchführung einer Augenscheinverhandlung gemäß Paragraph 54, AVG im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr,
- Litera apro angefangener halber Stunde inklusive Wegzeit (An- und Abfahrt) 50 Euro,
- Litera bzusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
- Ziffer 5Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem TKG 2021, die im Wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig 200 Euro.
- Ziffer 6Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig 30 Euro.
- Ziffer 7Die Gebühr für die Einreichung („submission“) oder Anzeige („notification“) aller Arten von Satellitenfilings gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 10, des Weltraumgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, bei der International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion, ITU) beträgt unabhängig davon, ob es sich um einen einzelnen Satelliten oder mehrere Satelliten handelt, die durch ihre technische Zusammenarbeit Teil eines Gesamtsystems sind für
- Litera a1 bis 100 Satelliten5 000 Euro
- Litera b101 bis 1000 Satelliten10 000 Euro
- Litera c1 001 bis 5 000 Satelliten20 000 Euro
- Litera d5 001 bis 10 000 Satelliten40 000 Euro
- Litera e10 001 bis 15 000 Satelliten50 000 Euro
- Litera fab 15 001 Satelliten60 000 Euro
- Ziffer 8Die Einreichung, Anzeige oder Änderung von Kurzzeitmissionen von Satelliten („short duration mission“) gemäß VO-Funk unterliegt keiner Gebührenpflicht.