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BGBl. II Nr. 356/2024

kundgemacht 05.12.2024 RIS↗
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 – TKGV 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 356/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 (TKGV 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 14.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 356/2024 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.