BGBl. II Nr. 356/2024
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 – TKGV 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 Euro betragen, kann der gesamte Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden, sofern der Antragsteller keine quartalsweise Fälligkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 3, beantragt.