Absatz eins,Als Einsatzgebiet im Sinne dieser Verordnung gilt jenes geografische Gebiet, in dem eine zugeteilte Frequenz oder Funkanlage tatsächlich genutzt oder betrieben wird.
BGBl. II Nr. 356/2024
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 – TKGV 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die in Paragraph 7, Absatz 2, genannten Einsatzgebiete können aus einer oder mehreren der folgenden organisatorischen Einheiten bestehen:
- Ziffer einseine oder mehrere Gemeinden, in Wien ein oder mehrere Gemeindebezirke gemäß Paragraph 3, der Wiener Stadtverfassung, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,. Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2022,,
- Ziffer 2ein oder mehrere politische Bezirke,
- Ziffer 3ein oder mehrere Bundesländer oder
- Ziffer 4das gesamte Bundesgebiet.