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BGBl. II Nr. 356/2024

kundgemacht 05.12.2024 RIS↗
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 – TKGV 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 356/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 (TKGV 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 14.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 356/2024 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als Einsatzgebiet im Sinne dieser Verordnung gilt jenes geografische Gebiet, in dem eine zugeteilte Frequenz oder Funkanlage tatsächlich genutzt oder betrieben wird.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 7, Absatz 2, genannten Einsatzgebiete können aus einer oder mehreren der folgenden organisatorischen Einheiten bestehen:
    1. Ziffer eins
      eine oder mehrere Gemeinden, in Wien ein oder mehrere Gemeindebezirke gemäß Paragraph 3, der Wiener Stadtverfassung, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,. Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2022,,
    2. Ziffer 2
      ein oder mehrere politische Bezirke,
    3. Ziffer 3
      ein oder mehrere Bundesländer oder
    4. Ziffer 4
      das gesamte Bundesgebiet.