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BGBl. II Nr. 357/2024

kundgemacht 05.12.2024 RIS↗
CbCR-Safe-Harbour-V
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum temporären CbCR-Safe-Harbour (CbCR-Safe-Harbour-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 357/2024× zu CbCR-Safe-Harbour-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

CbCR-Safe-Harbour-V neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 06.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 357/2024 § 3↗RIS↗

Einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine qualifizierte Finanzberichterstattung für eine Geschäftseinheit liegt für ein Steuerhoheitsgebiet nur vor, wenn die für die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 5, herangezogenen Rechnungslegungsdaten für diese Geschäftseinheit einheitlich aus derselben Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, stammen.
  2. Absatz 2,Eine qualifizierte Finanzberichterstattung für ein Steuerhoheitsgebiet liegt nur vor, wenn die für die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 5, herangezogenen Rechnungslegungsdaten sämtlicher Geschäftseinheiten dieses Steuerhoheitsgebiets mit Ausnahme von unwesentlichen Geschäftseinheiten und Betriebsstätten einheitlich entweder aus Finanzkonten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder aus Jahresabschlüssen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, stammen.
  3. Absatz 3,Die einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten gemäß Absatz eins und Absatz 2, ist für sämtliche Geschäftsjahre beizubehalten, für die die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 5, in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Änderung der Rechnungslegungsdaten erfolgt.