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BGBl. II Nr. 358/2024

kundgemacht 06.12.2024 RIS↗
Altlastenbeurteilungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Feststellung von Altlasten, die Risikoabschätzung und Zielwerte für Altlastenmaßnahmen (Altlastenbeurteilungsverordnung – ALBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2024× zu ALBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastenbeurteilungsverordnung (ALBV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 358/2024 § 10↗RIS↗

Beobachtung

Paragraph 10,

Bei einer Altlast ist nachgewiesen, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung des Umweltzustandes in der Umgebung der Altlast kommt, wenn die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 nicht überschritten werden und sich für die Konzentrationen relevanter Schadstoffe in der Umgebung der Altlast kein signifikant anhaltend steigender Trend ergibt.