BGBl. II Nr. 36/2024
Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertTabelle
§ 1.
Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, BGBl. II Nr. 201/2016, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:
1. | Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft | (Anlage 1.1) |
2. | Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau | (Anlage 1.2) |
3. | Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung | (Anlage 1.3) |
4. | Höhere Lehranstalt für Gartenbau | (Anlage 1.4) |
5. | Höhere Lehranstalt für Landtechnik | (Anlage 1.5) |
6. | Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft | (Anlage 1.6) |
7. | Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung | (Anlage 1.7) |
8. | Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie | (Anlage 1.8) |
9. | Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement | (Anlage 1.9) |
10. | (Anlage | |
11. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für | (Anlage |
12. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für | (Anlage |
13. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung | (Anlage 2.3) |
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