Absatz eins,Diese Verordnung, ausgenommen Paragraph 5, Absatz 7 und Paragraph 6, Absatz 2,, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden.
BGBl. II Nr. 367/2024
Gesundheitsdokumentationsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
Paragraph 12,
- Absatz 2,Paragraph 5, Absatz 7 und Paragraph 6, Absatz 2, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
- Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, tritt diese Verordnung für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden.
- Absatz 4,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Absatz eins, tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2017,, außer Kraft.
- Absatz 5,Für das Berichtsjahr 2023 ist die Verordnung gemäß Absatz 4, weiterhin anzuwenden.