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BGBl. II Nr. 37/2024

kundgemacht 07.02.2024 RIS↗
Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über das Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
Kundmachung BGBl. II Nr. 37/2024× zu Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 37/2024 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der Kurien für die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst, die Art der Abstimmung innerhalb der Kurien und die Protokollführung sind nach den Bestimmungen der Anlage durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Dekorationen und die Art des Tragens sind in der Beilage geregelt.