Absatz eins,Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden.
BGBl. II Nr. 378/2024
Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung der temporären Agrardieselvergütung (Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Schlussbestimmungen
Paragraph 5,
- Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.