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BGBl. II Nr. 381/2024

kundgemacht 18.12.2024 RIS↗
5. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (5. Novelle der ÄAO 2015)
Kundmachung BGBl. II Nr. 381/2024× zu ÄAO 2015×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  (ÄAO 2015) 2212 § 0↗RIS↗
§ 10geändert3. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 4, Z 6 bis Z 8, Z 9 bis Z 12 (entfallen)
in Kraft 01.06.2015 – 31.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 147/2015 · danach: BGBl. II Nr. 381/2024 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 381/2024 § 10↗RIS↗
3. Abschnitt
Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
Ziel der Ausbildung
§ 10.
(1) Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den gemäß der Anlage 1 angeführten Fachgebieten. Ziel der Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich des Sonderfaches zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten im Kontext ihrer Lebensumstände sowie im Sinne der zu vermittelnden ethischen Grundhaltung (§ 4) durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß Anlage 1. Die Ausbildung erfolgt unter Beiziehung facheinschlägiger Mentorinnen/Mentoren.
(2) Gemäß Abs. 1 sind insbesondere die
1. Diagnostik und Krankenbehandlung Fähigkeit zur auf allgemeinmedizinischer Forschung basierender Arbeitsweise sowie zur Anwendung fachspezifischer Entscheidungsfindungsprozesse unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten Beachtung der individuellen Bedürfnisse der Patientinnen/Patienten sowie gemeindeorientierter Aspekte der öffentlichen Gesundheit,
2. medizinische Basisversorgung Diagnostik und Krankenbehandlung von akuten und chronischen, einschließlich umwelt- und arbeitsbedingten Erkrankungen, unter Beachtung von Multimorbidität, geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten, einschließlich Erst- und Akutversorgung,
3. Gesundheitsberatung, Gesundheitsförderung, Gesundheitskompetenz, Prävention und Rehabilitation,
4. Vorsorge- zur allgemeinmedizinischen Versorgung notwendigen Kenntnisse in den medizinischen Fachgebieten in der erforderlichen Tiefe, einschließlich besonderer fächerübergreifender Fragestellungen wie Palliativmedizin, Schmerztherapie, Geriatrie, Suchttherapie und Nachsorgemedizin Psychosomatik,
5. Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
6. Koordination medizinischer Maßnahmen kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Beachtung der regionalen und gesellschaftlichen Bedingungen sowie im häuslichen Umfeld und in Pflegeeinrichtungen,
7. psychosomatische Medizin interdisziplinäre Koordination und multiprofessionelle Zusammenarbeit, einschließlich der Indikationsstellung zur häuslichen Krankenpflege, Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer, therapeutischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte sowie
8. Geriatrie Fähigkeiten zur Früherkennung von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt, zu spezifischer Gesprächsführung sowie zur Umsetzung geeigneter Interventionsmaßnahmen wie Dokumentation und Weiterverweisung an spezialisierte Hilfsangebote
9. Suchttherapie,
10. Schmerztherapie,
11. allgemeinmedizinische Betreuung behinderter Menschen sowie
12. palliativmedizinische Versorgung
zu berücksichtigen.
Anmerkung
§ 9 wurde gemäß Z 5, BGBl. II Nr. 381/2024, in den 2. Abschnitt verschoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Schlagworte
Vorsorgemedizin Erstversorgung, Behandlungskonzept