BGBl. II Nr. 4/2024
Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändertAbs 5 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Schlussbestimmungen
§ 20.
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. April 2021 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2020, außer Kraft.
(3) Rinder, die nach § 3 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 gekennzeichnet wurden, sind nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen.
(4) Nach § 3 Abs. 2 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 bereits übermittelte und am Betrieb noch vorhandene herkömmliche Ohrmarkenpaare nach § 3 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 können noch zur Kennzeichnung verwendet werden. Für an die AMA zurückgesendete und nicht verwendete herkömmliche Ohrmarkenpaare nach § 3 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sind keine Kosten zu erstatten.
(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 4/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.