Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 413/2024

kundgemacht 27.12.2024 RIS↗
Änderung der Universitäten-Immobilienverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäten-Immobilienverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 413/2024× zu Uni-ImmoV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitäten-Immobilienverordnung (Uni-ImmoV) 18 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1 Z 4, Z 5 (neu); Abs 2 Z 1, Z 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 6
in Kraft 01.01.2018 – 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 24/2018 · danach: BGBl. II Nr. 413/2024 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 413/2024 § 4↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Durchführung von Einvernehmensprojekten
Projektkonzeption
§ 4.
(1) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für jedes Einvernehmensprojekt eine Projektkonzeption vorzulegen, die jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
1. Bezug zum Entwicklungsplan,
2. Erstellung eines Mengen- und Funktionsgerüsts,
3. Machbarkeitsstudie,
4. Grobkostenschätzung sowie,
5. Nachhaltigkeitskonzept inklusive Flächenversiegelung und Energiekonzept sowie
5 6. Finanzierungskonzept.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:
1. Bedarf bezogen auf Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung unter Berücksichtigung möglicher von Gebäudealternativen und möglicher Vermeidung von Flächenversiegelung,
2. Plausibilität der Grobkostenschätzung und sowie des Nachhaltigkeits- und Finanzierungskonzeptes,
3. Rang im regionalen Bauleitplan sowie
… 3 unveränderte Absätze
4. budgetäre Bedeckbarkeit.
Schlagworte
Mengengerüst, Standortsteuerung