BGBl. II Nr. 413/2024
Änderung der Universitäten-Immobilienverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäten-Immobilienverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 1 Z 4, Z 5 (neu); Abs 2 Z 1, Z 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 6
… 6 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Durchführung von Einvernehmensprojekten
Projektkonzeption
§ 4.
(1) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für jedes Einvernehmensprojekt eine Projektkonzeption vorzulegen, die jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
1. Bezug zum Entwicklungsplan,
2. Erstellung eines Mengen- und Funktionsgerüsts,
3. Machbarkeitsstudie,
4. Grobkostenschätzung sowie,
5. Nachhaltigkeitskonzept inklusive Flächenversiegelung und Energiekonzept sowie
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:
1. Bedarf bezogen auf Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung unter Berücksichtigung möglicher von Gebäudealternativen und möglicher Vermeidung von Flächenversiegelung,
2. Plausibilität der Grobkostenschätzung und sowie des Nachhaltigkeits- und Finanzierungskonzeptes,
3. Rang im regionalen Bauleitplan sowie
… 3 unveränderte Absätze
4. budgetäre Bedeckbarkeit.
Schlagworte