Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäten-Immobilienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
2. Abschnitt
Durchführung von Einvernehmensprojekten
Projektkonzeption
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für jedes Einvernehmensprojekt eine Projektkonzeption vorzulegen, die jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
Bezug zum Entwicklungsplan,
Erstellung eines Mengen- und Funktionsgerüsts,
Grobkostenschätzung sowie
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Absatz eins, genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:
Bedarf bezogen auf Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung unter Berücksichtigung möglicher Gebäudealternativen,
Plausibilität der Grobkostenschätzung und des Finanzierungskonzeptes,
Rang im regionalen Bauleitplan sowie
Schlagworte
Mengengerüst, Standortsteuerung
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2024
Dokumentnummer
NOR40200411