Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universitäten-Immobilienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 413/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
2. Abschnitt
Durchführung von Einvernehmensprojekten
Projektkonzeption
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für jedes Einvernehmensprojekt eine Projektkonzeption vorzulegen, die jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
Bezug zum Entwicklungsplan,
Erstellung eines Mengen- und Funktionsgerüsts,
Nachhaltigkeitskonzept inklusive Flächenversiegelung und Energiekonzept sowie
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Absatz eins, genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:
Bedarf bezogen auf Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung unter Berücksichtigung von Gebäudealternativen und möglicher Vermeidung von Flächenversiegelung,
Plausibilität der Grobkostenschätzung sowie des Nachhaltigkeits- und Finanzierungskonzeptes,
Rang im regionalen Bauleitplan sowie
Schlagworte
Mengengerüst, Standortsteuerung
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267573