Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universitäten-Immobilienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Planungsvorbereitung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei positivem Überprüfungsergebnis der in § 4 Abs. 2 angeführten Kriterien kann die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Beginn der konkreten Planungsvorbereitung zustimmen.Bei positivem Überprüfungsergebnis der in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Kriterien kann die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Beginn der konkreten Planungsvorbereitung zustimmen.
(2)Absatz 2,Die Planungsvorbereitung durch die Universität hat für jedes Einvernehmensprojekt jedenfalls zu umfassen:
die Erstellung eines mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister abgestimmten Raum- und Funktionsprogrammes,
den Kostenrahmen für die Einmalkosten (zB Investitionskosten, Einrichtung, usw.) und die laufenden Kosten (zB Mieten, Betriebskosten, durchschnittliche Instandhaltung, Heizung, Strom, Reinigung, usw.),
die Beschreibung der Auswirkungen auf die weiteren Immobilienprojekte der Universität,
den zugrunde liegenden Terminplan,
die Kennzahlen des Einvernehmensprojektes sowie
Angaben zu den von der Universität angewandten Entscheidungskriterien.
Die Unterlagen gemäß Z 1 bis 6 sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen (Projektbeschreibung).Die Unterlagen gemäß Ziffer eins bis 6 sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen (Projektbeschreibung).
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Planungsvorbereitung die Universität auffordern, weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR40200412