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BGBl. II Nr. 420/2024

kundgemacht 30.12.2024 RIS↗
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 5↗RIS↗

Erhebungsmerkmale

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien gemäß Anlage römisch eins Spalte A mindestens auf der Ebene gemäß Anlage römisch eins Spalte F zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Tiere (Stück),
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Tiere (Stück) aus biologischer Produktion,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der geschlachteten Tiere (Stück),
    4. Ziffer 4
      Schlachtkörpergewichte der geschlachteten Tiere (Kilogramm),
    5. Ziffer 5
      Anzahl der geschlachteten Tiere (Stück) aus biologischer Produktion,
    6. Ziffer 6
      Schlachtkörpergewichte der geschlachteten Tiere (Kilogramm) aus biologischer Produktion und
    7. Ziffer 7
      Vorausschätzung der Bruttoinlandserzeugung nach Anzahl der Tiere (Stück).