Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
BGBl. II Nr. 420/2024
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Änderungen durch diese Kundmachung
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
neu
§ 0↗RIS↗
§ 56neu
Veröffentlichung der Ergebnisse
Paragraph 56,
- Absatz 2,Das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium hat hinsichtlich der Ergebnisse gemäß Paragraph 49, dafür Sorge zu tragen, dass folgende Daten veröffentlicht werden:
- Ziffer einsAusgebrachte Menge je Wirkstoff in Kilogramm je Kulturart,
- Ziffer 2Behandelte Fläche je Wirkstoff in Kilogramm je Kulturart inklusive deren jeweiliger Anteil an der Gesamtanbaufläche der Kulturart und
- Ziffer 3Behandlungsindex je Kulturart gesamt sowie je Kulturart und Wirkungstyp.