BGBl. II Nr. 46/2024
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung LF-ESV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Wärmestrahlgeräte
Paragraph 17,
Wärmestrahlgeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten. Bei Verwendung von Dunkelstrahlern, z. B. Keramikheizkörper, Rohrheizkörper, darf als Einstreu nur Torfmull, Sand oder Kurzstreu verwendet werden. Wärmestrahlgeräte sind in angemessenen Abständen zu reinigen. Vor Beginn der Reinigung sind sie auszuschalten und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinstalten zu sichern (z. B. Ziehen des Steckers, Ausschalten des Hauptschalters bei ortsfesten Geräten).