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BGBl. II Nr. 49/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen LF-VOLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 49/2024× zu LF-VOLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen (LF-VOLV) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 49/2024 § 11↗RIS↗

Maßnahmen an der Quelle

Paragraph 11,

Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie

  1. Ziffer eins
    alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen kommt;
  2. Ziffer 2
    die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig Lärm und Vibrationen verursachen und die, insbesondere bei Vibrationen, nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sind;
  3. Ziffer 3
    die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen.