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BGBl. II Nr. 51/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit (Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 51/2024× zu LF-BS-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung (LF-BS-V) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 51/2024 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, zweiter Satz LAG, ausgenommen die in Paragraph 236, Absatz 5, LAG genannten Einrichtungen und Geräte.
  2. Absatz 2,Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, zweiter Satz LAG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, LAG.
  3. Absatz 3,Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Absatz eins,