Absatz eins,Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, zweiter Satz LAG, ausgenommen die in Paragraph 236, Absatz 5, LAG genannten Einrichtungen und Geräte.
BGBl. II Nr. 51/2024
Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit (Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, zweiter Satz LAG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, LAG.
- Absatz 3,Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Absatz eins,