Absatz eins,Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz 8, LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
BGBl. II Nr. 51/2024
Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit (Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Untersuchungen
Paragraph 11,
- Absatz 2,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für Untersuchungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen:
- Ziffer einsFachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie,
- Ziffer 2Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin oder
- Ziffer 3Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023,, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
- Ziffer 4Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (Paragraph 98, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,) erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe.
- Absatz 3,Die Kosten für Untersuchungen gemäß Absatz eins, sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu tragen.
- Absatz 4,Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Absatz eins, als erforderlich erweist.