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BGBl. II Nr. 51/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit (Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 51/2024× zu LF-BS-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung (LF-BS-V) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 51/2024 § 13↗RIS↗

4. Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Unterweisung

Paragraph 13,

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation ihres bzw. seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.