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BGBl. II Nr. 52/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung LF-VOPST)
Kundmachung BGBl. II Nr. 52/2024× zu LF-VOPST×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 52/2024 § 10↗RIS↗

Natürliche optische Strahlung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß Paragraphen 187, 188, 195, bis 198, 217 Absatz 8, 235, und 237 LAG durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Tätigkeitswechsel oder Pausen, geeignete Arbeitskleidung mit UV-Schutzfunktion zur Bedeckung der Haut. Es ist persönliche Schutzausrüstung, insbesondere Augenschutz und Hautschutz, zur Verfügung zu stellen.