BGBl. II Nr. 52/2024
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung LF-VOPST)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Ausnahmen
Paragraph 11,
Gemäß Paragraph 431, Absatz 3, LAG wird festgestellt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.