Absatz eins,Unter Gehörschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zur Verringerung und zur Vermeidung der Einwirkung von Lärm auf das Gehör.
BGBl. II Nr. 53/2024
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch persönliche Schutzausrüstung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung LF-PSA-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Gehörschutz
Paragraph 11,
- Absatz 2,Bei der Bewertung von Gehörschutz sind insbesondere die Einflüsse der Arbeitsumgebung, wie Warnsignale, informationshaltige Arbeitsgeräusche, Ortung von Schallquellen, Sprachkommunikation, hohe Temperaturen oder Staub zu beachten.
- Absatz 3,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Auswahl eines bestimmten Gehörschutzes vorhandene medizinische Auffälligkeiten (zB Gehörgangsreizungen) und vorhandene Hörverluste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie das Hören von Signalen beachten. Gehörschutz ist so auszuwählen, dass die Leistungswerte den erforderlichen Schutz bieten, aber nach Möglichkeit eine akustische Isolation vermieden wird.
- Absatz 4,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von Gehörschutz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleisten, dass für jede gefährdete Arbeitnehmerin bzw. jeden gefährdeten Arbeitnehmer ein Gehörschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.
- Absatz 5,Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
- Ziffer einsAnpassen und Einstellen sowie richtige Anwendung des Gehörschutzes,
- Ziffer 2Hörbarkeit von Sprache sowie Warn- und Alarmsignalen,
- Ziffer 3Ausgabe und Verfügbarkeit von Gehörschutz,
- Ziffer 4jeweils besondere Eigenschaften bei Zurverfügungstellung unterschiedlichen Gehörschutzes.