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BGBl. II Nr. 54/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung LF-VGÜ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 54/2024× zu LF-VGÜ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung (LF-VGÜ) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.06.2024 – 05.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 54/2024 · danach: BGBl. II Nr. 45/2026 § 10↗RIS↗

Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
    1. Ziffer eins
      dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
    2. Ziffer 2
      ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
    3. Ziffer 3
      über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
  2. Absatz 2,Wenn bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, bis 5 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.