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BGBl. II Nr. 54/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung LF-VGÜ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 54/2024× zu LF-VGÜ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung (LF-VGÜ) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 54/2024 § 11↗RIS↗

Ausnahme

Paragraph 11,

Gemäß Paragraph 431, Absatz eins, LAG wird folgende Ausnahme von Paragraph 240, Absatz 2, LAG hinsichtlich gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung festgelegt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß Paragraph 240, Absatz eins, von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung einer Ärztin bzw. eines Arztes durchgeführt werden.