BGBl. II Nr. 54/2024
Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung LF-VGÜ)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Ausnahme
Paragraph 11,
Gemäß Paragraph 431, Absatz eins, LAG wird folgende Ausnahme von Paragraph 240, Absatz 2, LAG hinsichtlich gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung festgelegt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß Paragraph 240, Absatz eins, von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung einer Ärztin bzw. eines Arztes durchgeführt werden.