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BGBl. II Nr. 69/2024

kundgemacht 05.03.2024 RIS↗
Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf
Kundmachung BGBl. II Nr. 69/2024× zu Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 06.03.2024 · idF BGBl. II Nr. 69/2024 § 1↗RIS↗

Inhalt

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Tatbestände von Verwaltungsübertretungen des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991,, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe eingehoben werden darf.