BGBl. II Nr. 69/2024
Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf
Änderungen durch diese Kundmachung
Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Inhalt
Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Tatbestände von Verwaltungsübertretungen des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991,, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe eingehoben werden darf.