BGBl. II Nr. 77/2024
EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2024
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Marktprämienverordnung 2022 geändert wird (EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertText, Schlussteil
Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas
§ 11.
Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 2024 und 2023 2025 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete Anlagen
2. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)