Absatz eins,Der Fahrlehrausweis hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 11 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen. Es sind dem Stand der Technik entsprechende Fälschungssicherheitsmerkmale anzubringen.
BGBl. II Nr. 91/2024
69. Novelle zur KDV 1967
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (69. Novelle zur KDV 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64gneu
Fahrlehrausweis
Paragraph 64 g,
- Absatz 2,Der Fahrlehrausweis hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsauf der Vorderseite mit der aus der Anlage 11 ersichtlichen Nummerierung:
- Litera aVor- und Familienname,
- Litera bGeburtsdatum,
- Litera cAusstellungsdatum,
- Litera dAusstellungsbehörde,
- Litera efortlaufende Nummer,
- Litera fLichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss;
- Ziffer 2auf der Rückseite mit der aus Anlage 11 ersichtlichen Nummerierung:
- Litera aAngabe, ob eine Fahrlehr- oder eine Fahrschullehrberechtigung vorliegt,
- Litera bAngabe, für welche Klassen die Berechtigung gilt,
- Litera cdas Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Berechtigung.
- Absatz 3,Für die Ausstellung eines Fahrlehrausweises ist ein Kostenersatz in der Höhe von 48,80 Euro zu erstatten, der dem Produzenten gebührt. Dieser Kostenersatz ist von der Behörde vor Erteilung des Produktionsauftrages einzuheben.