Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 91/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗
69. Novelle zur KDV 1967
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (69. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 91/2024× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 3201 § 0↗RIS↗
§ 64gneu
in Kraft ab 29.03.2024 · idF BGBl. II Nr. 91/2024 § 64g↗RIS↗

Fahrlehrausweis

Paragraph 64 g,

  1. Absatz eins,Der Fahrlehrausweis hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 11 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen. Es sind dem Stand der Technik entsprechende Fälschungssicherheitsmerkmale anzubringen.
  2. Absatz 2,Der Fahrlehrausweis hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      auf der Vorderseite mit der aus der Anlage 11 ersichtlichen Nummerierung:
      1. Litera a
        Vor- und Familienname,
      2. Litera b
        Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Ausstellungsdatum,
      4. Litera d
        Ausstellungsbehörde,
      5. Litera e
        fortlaufende Nummer,
      6. Litera f
        Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss;
    2. Ziffer 2
      auf der Rückseite mit der aus Anlage 11 ersichtlichen Nummerierung:
      1. Litera a
        Angabe, ob eine Fahrlehr- oder eine Fahrschullehrberechtigung vorliegt,
      2. Litera b
        Angabe, für welche Klassen die Berechtigung gilt,
      3. Litera c
        das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Berechtigung.
  3. Absatz 3,Für die Ausstellung eines Fahrlehrausweises ist ein Kostenersatz in der Höhe von 48,80 Euro zu erstatten, der dem Produzenten gebührt. Dieser Kostenersatz ist von der Behörde vor Erteilung des Produktionsauftrages einzuheben.