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BGBl. I Nr. 103/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln sowie des Bundesgesetzes über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln und das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rotkreuzgesetz (RKG) 4 § 0↗RIS↗
§ 10cgeändertAbs 2 Z 6
in Kraft 26.03.2021 – 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 55/2021 · danach: BGBl. I Nr. 103/2024 § 10c↗RIS↗
in Kraft ab 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 103/2024 § 10c↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Zuwendungsvertrag
§ 10c.
(1) Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung gemäß § 10b hat der Bund mit dem Österreichischen Roten Kreuz einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß § 10b Abs. 3 und 4 festgelegt.
(2) Im Zuwendungsvertrag ist das Österreichische Rote Kreuz insbesondere zu verpflichten,
1. die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in § 10b Abs. 1 genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch das Österreichische Rote Kreuz zu verwenden,
2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgewidmete sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendung nachweisen,
3. nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in § 10b Abs. 1 genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen, soweit sie die Zuwendung des Bundes betreffen, und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundesministers für Inneres zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,
4. die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hierfür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 Rechnungshofgesetz 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zu ermöglichen,
5. seine Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
6. die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § 3 10b Abs. 1 zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.