BGBl. I Nr. 105/2024
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Epidemiegesetzes 1950, des Patientenverfügungs-Gesetzes sowie des Suchtmittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Patientenverfügungs-Gesetz und das Suchtmittelgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2
Zugangsportal
§ 23.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat ein Zugangsportal zu
1. ELGA und
2. eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts
zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte ELGA-Teilnehmer/innenrechte gemäß §§ 15 und 16 an.
(2) Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Portale Anwendungen erfolgen, die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten.
Schlagworte