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BGBl. I Nr. 11/2024

kundgemacht 27.03.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Landarbeitsgesetzes 2021
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 36 § 0↗RIS↗
§ 2ineu
in Kraft ab 28.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 11/2024 § 2i↗RIS↗

Mehrfachbeschäftigung

Paragraph 2 i,

  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2,Der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
    1. Ziffer eins
      mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
    2. Ziffer 2
      der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.